AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Fa.: Transport Service Küblbeck, Freilandstraße 49a, 82194 Gröbenzell


1. Grundlagen dieser AGB
2. Frachtpreisangebot & Auslagen
3. Auftragserteilung
4. Stornierung eines Auftrages
5. Haftung des Frachtführers (TSK)
6. Übernahme, Schadensmeldung & Zwischenlagerung
7. Frachtpreise (bei vorliegen einer Preisliste)
8. Standzeiten
9. Salvatorische Klausel


1.) Grundlagen dieser AGB

Diesen AGB liegen die "Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017" (ADSp 2017), bzw. das "Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr" (CMR, internationale Transporte) zu Grunde. Alle in dieser AGB aufgeführten Punkte sind als zusätzliche Vereinbarungen anzusehen und verstehen sich, stets in Verbindung mit den genannten Vertragsbedingungen, als fester Bestandteil eines jeden Frachtvertrages. 

2.) Frachtpreisangebot & Auslagen

Jedes von TSK (im Weiteren "Ff") erstellte Preisangebot, in mündlicher und/oder schriftlicher Form, versteht sich als unverbindlich und ist kostenlos. Soweit im Angebot nichts anderes vermerkt ist, gilt der darin enthaltene Preis für die Durchführung des betreffenden Transportauftrages als Festpreis zzgl. der gesetzlichen MwSt. und eventueller Auslagen wie z. B. Sondermaut & Fährkosten, welche gesondert ausgewiesen werden. Die endgültige und verbindliche Fracht wird bei Auftragserteilung bestätigt.

2.a) andere Auslagen

Sollten dem Ff andere als unter 2.) genannte Auslagen entstehen, z. B. Standgelder und/oder Abschleppkosten eines anderen Unternehmens, welche bei Abholung sofort zu bezahlen sind, so sind diese bei Anlieferung gegen entsprechenden Beleg in bar zu erstatten. Sollte dies nicht möglich sein, werden diese Auslagen gesondert in Rechnung gestellt, entsprechend ausgewiesen und mit 1% - 5% des Betrages, mindestens jedoch € 10,- Aufschlag berechnet. Diese "Auslagenrechnung" ist nach Eingang sofort zur Zahlung fällig. Sollte bei der Beladestelle keine bargeldlose Zahlung möglich und/oder dem Ff vorab kein Bargeld zur Verfügung gestellt worden sein, so dass dieser selbst an einem ATM Bargeld besorgen muss, wird die evtl. dadurch anfallende Bankgebühr mit entsprechendem Nachweis ebenfalls, bzw. zusätzlich berechnet.

3.) Auftragserteilung

Jede Erteilung eines Transportauftrages hat schriftlich, vorzugsweise per e-Mail oder Fax zu erfolgen. In jeder Auftragserteilung sind die kompletten Angaben der Be- und Entladeadresse, evtl. zusätzliche Daten wie Ansprechpartner, Termine, Ladezeiten u. Ä., sowie die beauftragende Person mit Vor- und Zuname, Telefonnummer (evtl. Handynummer) und der vereinbarte Netto-Frachtpreis zu vermerken. Ebenso sind hierauf besondere Umstände wie z. B. "Dachgepäckträger" oder "Fzg. nicht fahrbereit" o. Ä. zu vermerken. Wird der Verladevorgang durch solche oder ähnliche Umstände unvorhergesehen in die Länge gezogen, werden diese "Ladezeiten" wie Standzeiten unter 8.) berechnet.

4.) Stornierung eines Auftrages

Jede Partei eines Frachtvertrages hat das Recht, ohne Angabe von Gründen vom Frachtvertrag zurück zu treten. Wird ein Frachtvertrag vom Auftraggeber (im Weiteren "AG") min. 24. Std. vor Fahrtantritt storniert, so fallen keinerlei Stornokosten an. Nach diesem Zeitraum kann der Ff Stornokosten von bis zu 50% des vereinbarten Frachtpreises berechnen. Ist jedoch zum Zeitpunkt der Stornierung das bestellte Fahrzeug bereits zum Beladeort unterwegs oder sogar schon vor Ort, so fallen Stornokosten i. H. v. mindestens 75% des vereinbarten Frachtpreises an. Sollten zur Ausführung des betreffenden Auftrages Auslagen seitens des Ff entstanden sein (s. Punkt 2.) & 2.a)), werden diese auf jeden Fall, bzw. zusätzlich zu den Stornokosten berechnet.
Tritt der Ff vom Frachtvertrag zurück, so hat sich dieser sich um gleichwertigen Ersatz zu kümmern, sofern vom Ag gewünscht. Dies jedoch nicht, wenn der Rücktritt aus dem Frachtvertrag seitens des Ff auf einen Umstand zurückzuführen ist, den der Ag dem Ff verschwiegen hat und dieser den vereinbarten Frachtvertrag daher nicht mehr einhalten kann (z. B. zu hohes Gewicht der Ladung, etc.). In diesem Fall entstehen dem Ag ebenfalls Stornokosten im genannten Umfang.

5.) Haftung des Frachtführers (TSK)

Der Ff hat u. A. eine Transport-Versicherung nach dem aktuellen Güterkraftverkehrsgesetz (GüKg) abgeschlossen. Eine besondere Versicherung über die vorhandene Deckungssumme  hinaus, beispielsweise für Sondermodelle, Oldtimer oder Sammlerstücke, hat der Ag abzuschließen. Alternativ kann der Ff u. U. eine Sonderversicherung abschließen, deren Kosten gesondert ausgewiesen und in Rechnung gestellt werden. Dies muss im Vorfeld, also vor Auftragserteilung geklärt werden. Der Ff übernimmt im Schadensfall über die angegebene Deckungssumme hinaus keinerlei Haftung. Zusätzlich ist eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen.

6.) Übernahme, Schadensmeldung & Zwischenlagerung

Es werden i. d. R. vor Beginn der Verladung alle groben sichtbaren Beschädigungen (bei Neufahrzeugen ALLE) und Fehlteile auf dem Frachtbrief vermerkt und vom Absender gegengezeichnet. Auf Wunsch des Ag kann bei Übernahme eines Kfz. ein sog. Übernahmeprotokoll vom Ff ausgestellt werden. Hierauf werden dann sämtliche Beschädigungen, grobe Verschmutzungen, fehlende Teile und beiliegende Unterlagen (Serviceheft etc.) detailliert vermerkt. Hierfür wird ein Aufschlag i. H. v.  € 20,- zzgl. ges. MwSt. berechnet.

Wird ein Fzg. vor Bestätigung des einwandfreien Empfanges (Unterzeichunng des Frachtbriefes) und/oder ohne Beisein des Ff vom Empfänger bewegt (wenn z. B. das Fzg. in die Waschhalle gefahren wird), entfällt die Haftung durch den Ff. Im Zweifelsfall ist ein entsprechender Vermerk auf dem Frachtbrief zu schreiben, wie z. B. Fzg. verschmutzt, vereist, etc., ebenso Beschädigungen & Fehlteile, welche nicht schon vor Verladung beim Absender bekannt waren.
Schadensmeldungen müssen zusätzlich zum Vermerk auf dem Frachtbrief unverzüglich und schriftlich (Fax, e-Mail) beim Ff eingereicht werden. Falls dies bei Taganlieferung nicht innerhalb von spätestens 12 Std., bei Nachtanlieferung innerhalb von 18 Std. nach Anliefeung beim Empfänger erfolgt, werden diese nicht mehr berücksichtigt. Feiertage oder Ähnliches sind hierbei zu berücksichtigen.

Der Ff übernimmt ggf. die Zwischenlagerung  der ihm anvertrauten Fzge. gemäß den aktuell gültigen Haftungsgrundlagen und im vorher vereinbarten Umfang. Der Ff ist nicht verpflichtet, Tätigkeiten außerhalb des vereinbarten Rahmens durchzuführen, insbesondere dann nicht, wenn die Haftung durch keine der Parteien gesichert ist. Der Verlust oder die Beschädigung eines Fzg., bzw. Teile davon während der Lagerzeit, welche/r nachweislich vom Ff zu verantworten ist, wird von diesem nach geltendem Recht übernommen. Jedoch nicht, wenn schon vor Übernahme des Kfz. durch den Ff, Teile davon gefehlt haben oder beschädigt waren (siehe 1. Absatz).

 

7.) Frachtpreise

(bei vorliegen einer Preisliste)

Die in der Preisliste angegebenen Frachtpreise sind verbindlich und verstehen sich stets netto, also zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Änderungen dieser Liste sind bei großen Kostenschwankungen (Treibstoffe, etc.) vorbehalten. Alle anderen Frachten werden bei Auftragserteilung bestätigt und gelten dann unter Berücksichtigung der Punkte 2.) & 2.a) als verbindlich.

8.) Standzeiten

a.) In jedem vom Ff erstellten Preisangebot ist die Zeit zum Be- & Entladen des bestellten Fahrzeuges i. d. R. enthalten. Fallen andere als diese, vom Ff unverschuldete Zeiten an, so dass beim Absender oder Empfänger nicht oder nur erschwert Be- bzw. Entladen werden kann, so sind diese als Standzeiten zu betrachten. Sofern keine andere Vereinbarung mit dem Ag getroffen wurde, kann der Ff den in der Preisliste unter "Standzeit" angegebenen Betrag, halbstündlich berechnen. Sollte keine Preisliste oder vereinbarter Preis vorliegen, beläuft sich der Stundensatz auf € 75,00 netto.

b.) Grenzüberschreitender Transport / Verzollung, bei Aufträgen ins EU-Ausland: Im Preisangebot enthalten sind 1 Stunde Wartezeit bis zur Einfahrt in den Zollhof und 1 Stunde Zeitaufwand für die Abfertigung an den Schaltern des jeweiligen Grenzüberganges, also insgesamt 2 Stunden für den kompletten Grenzübertritt. Alle weiteren Zeiten, insbesondere Wartezeiten bis zur Einfahrt in den Zollhof, sind als Standzeiten zu betrachten und werden wie unter Absatz a.) berechnet. Um diese zu verkürzen, muss evtl. ein anderer Grenzübergang zum Übertritt gewählt werden.

9.) Salvatorische Klausel

Sollte einer oder mehrere Punkte dieser AGB gegen geltendes Recht verstoßen, so tritt die jeweilige gesetzliche Regelung an dessen Stelle. Sämtliche anderen Punkte bleiben in diesem Falle unberührt.